Transparenz statt Täuschung: Kennzeichnung von KI-Inhalten wird Pflicht
Ab 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) in Kraft. Als Webseitenbetreiber sind Sie damit verpflichtet, Ihre Webseite mit elektronischen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Ab 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) in Kraft. Als Webseitenbetreiber sind Sie damit verpflichtet, Ihre Webseite mit elektronischen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Worauf Sie in Zukunft achten müssen und welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um nicht von einem Bußgeld überrascht zu werden, erfahren Sie in unserem Blogartikel.
Bitte beachten Sie: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Für alle juristischen Fragen sollten Sie einen im jeweiligen Fachgebiet ausgewiesenen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Der Begriff “Barrierefreiheit” ist uns allen schon einmal über den Weg gelaufen. Doch meistens verbindet man diesen, mit räumlichen Abgrenzungen wie Treppen ohne Rampen oder Aufzüge oder schwer zugängliche öffentliche Bereiche ohne gesonderte Vorkehrungen.
Das Prinzip lässt sich auf Webseiten ähnlich anwenden: Barrierefreiheit auf Webseiten bedeutet, dass auch Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen Webseiten bedienen können. Dabei orientiert man sich an den vier Bereichen der Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG:
Für UX-Designer ist das Thema schon seit sehr langer Zeit präsent. Im Deutschen spricht man von Nutzerfreundlichkeit, im Englischen von Accessibility. Ziel dessen ist es, allen Nutzern ein positives Webseitenerlebnis zu ermöglichen, unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen sowie ohne die Notwendigkeit von technischen Hilfsmitteln.
Wichtig ist natürlich zu wissen, ob das BFSG auch einen selbst betrifft. Generell ist es so, dass das BFSG zwischen Produkten und Dienstleistungen unterscheidet.
Im §1 (2) des BFSG ist geregelt, welche Produktgruppen davon betroffen sind. Hersteller, Händler und Importeure folgender Produkte müssen sich zukünftig an das BFSG halten:
Auch sind die Regelungen für Anbieter bestimmter Dienstleistungen im BFSG §1 (3) nachzulesen. Folgende Dienstleistungen sind vom neuen Gesetzesentwurf betroffen:
Sollte es notwendig sein, seine Dienstleistungen so anzupassen, dass durch die Umstrukturierung oder Veränderung ein wirtschaftliches Risiko für Unternehmen besteht, kann es nach §17 Ausnahmen vom BFSG geben.
Für Webseiten ist vor allem der genannte Punkt “Elektronischer Geschäftsverkehr” relevant. Unter diesem Punkt werden auch alle Dienstleistungen zusammengefasst, welche über eine Webseite abgewickelt werden können. Das bedeutet, dass auch digitale Serviceleistungen wie zum Beispiel eine Terminbuchung über ein Onlineportal unter diesen Punkt fallen.
Zum besseren Verständnis, können Sie hier einige Beispiele nachlesen:
Bisher hatten nur öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Behörden, die Pflicht, ihre Webseiten so zu gestalten, dass jeder Nutzer sich barrierefrei darauf bewegen kann. Diese Regel wurde jetzt im Rahmen des BFSG auch auf Unternehmen ausgeweitet, welche die beschriebenen Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
So wie es bei jeder neuen Regelung Ausnahmen gibt, so gibt es diese auch beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Nicht jedes Unternehmen, welches in die unten genannten Produkt- bzw. Dienstleistungskategorie fällt, ist davon betroffen. Das BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen. Darunter zählen Unternehmen, welche:
Wichtig dabei ist, dass beide Kriterien erfüllt werden müssen, um nicht unter das BFSG zu fallen.
Bewegt man sich häufig im World Wide Web, fallen einem – auch ohne eine Beeinträchtigung – oft Fehler auf, die auf Webseiten häufig passieren. Besitzt man jedoch eine Beeinträchtigung, hat man noch regelmäßiger mit typischen Fehlern zu kämpfen.
Einige dieser Fehler sind zum Beispiel:
Dies sind nur einige Beispiele, wie Barrierefreiheit auf einer Webseite nicht aussehen sollte. Die WCAG legt in ihren Richtlinien noch viele weitere Punkte fest, um die Benutzerfreundlichkeit weiter zu verbessern.
Welche Maßnahmen kann man nun ergreifen, um die Webseite barrierefrei zu gestalten?
Generell sollte man sich bei der Erstellung seiner Webseite fragen, ob es nicht noch einfachere Möglichkeiten gibt, bestimmte Punkte umzusetzen. Ein Beispiel ist die klassische Kontaktaufnahme. Fast jede Webseite besitzt entsprechende Möglichkeiten. Doch sind auch alle diese Möglichkeiten barrierefrei?
Die einfachste Lösung hierfür ist es, schlichtweg mehrere Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Neben der klassischen E-Mail sollten sie auch eine Kontaktaufnahme per Telefon zur Verfügung stellen oder im Idealfall auch persönliche Besuche ermöglichen. Auch solche vermeintlich kleinen Einschränkungen können bestimmte Personengruppen bereits ausschließen.
Ein Verstoß gegen das BFSG kann schnell sehr teuer werden. Im Allgemeinen ist es so, dass sowohl betroffene Verbraucher, als auch Verbände und Einrichtungen, Verstöße gegen das BFSG bei der Marktüberwachungsbehörde der jeweiligen Bundesländer melden können.
Die Marktüberwachungsbehörde kann bei einem Verstoß anordnen, das jeweilige Produkt vom Markt zu nehmen oder die entsprechende Dienstleistung einzustellen. Zusätzlich drohen nach §37 (2) Bußgelder von bis zu 100.000 € .
Der Sommer 2025 scheint noch in weiter Ferne, doch meistens vergeht die Zeit im Arbeitsalltag schneller, als man meint. Vor allem bei großen und umfangreichen Webseiten – eventuell mit einem zusätzlich eingebundenen Webshop – ist ein umfassender Relaunch eine zeitfressende Aufgabe. Verlieren Sie also nicht allzu viel Zeit und lassen Sie schon in naher Zukunft Ihre Webseite auf Barrierefreiheit testen.
Bei Webseiten, die erst vor Kurzem aktualisiert wurden und bereits auf einem aktuellen technischen Stand betrieben werden, reichen gegebenenfalls schon kleine Anpassungen aus.
Über einen Punkt lässt sich jedoch nicht diskutieren: Die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird im Juni 2025 in Kraft treten. Wir beraten Sie gerne jetzt schon zu möglichen Anpassungsmaßnahmen oder gar einem kompletten Seiten-Relaunch. Das BFSG bietet nämlich zugleich die Möglichkeit, veraltete Inhalte, Bilder oder generelle Infos auf Ihrer Webseite direkt mit zu aktualisieren.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um alle weiteren Schritte zu besprechen!
Genutzte Quellen: https://www.w3.org/Translations/WCAG20-de/#guidelines und https://bfsg-gesetz.de/
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