Ab 2022 wird die Stellung von Verbrauchern bei digitalen Produkten gestärkt. Wir zeigen Ihnen die Änderungen und was Sie unbedingt wissen müssen.
Ab Januar 2022 gibt es einige Änderungen im Verbraucherschutz, die die rechtliche Stellung der Verbraucher enorm stärkt. Gerade für Online-Händler und digitale Produkte gibt es einige Änderungen, von der Ausweitung der Beweislastumkehr über verpflichtende Kündigungsbuttons bis hin zu einer höheren Transparenz auf Onlinemarktplätzen und Vergleichsportalen. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst.
Die Beweislastumkehr im Kaufrecht wird von sechs Monate auf ein Jahr erhöht, für alle abgeschlossenen Verträge ab dem 01. Januar 2022. Was bedeutet das? Wenn ein Fehler einer Ware innerhalb des ersten Jahres vermutet wird, wird angenommen, dass es sich um einen anfänglichen Sachmangel handelt, und der Käufer von seinen Gewährleistungsrechten gebrauch machen kann.
Bislang kehrte sich die Beweislast bereits nach sechs Monaten nach dem Kauf um, dass heißt, der Käufer musste nach sechs Monaten beweisen, wenn die Ware ein Mangel aufwies, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.
Seit 2022 gibt es einen neuen Vertragstyp für digitale Produkte. Digitale Produkte sind in diesem Zusammenhang digitale Inhalte und Dienstleistungen, genauso wie personenbezogene Daten und körperliche Datenträger. Für diese Produkte werden erstmals eigene Gewährleistungsrechte festgelegt. Bei diesen Produkten können Verbrauer zwei Jahre lang Mängel an den digitalen Produkten reklamieren. Auch hier gilt die einjährige Beweislastumkehr. Diese Regelungen galten bislang nur für analog geschlossene Verträge.
Durch die Gewährleistungspflicht, werden Sie als Händler verpflichtet Ihren Kunden nötige Updates für Waren, die digitale Elemente vorweisen, bereitzustellen und diese auch mit dem Kunden zu kommunizieren, sofern die Updates erforderlich sind für die volle Nutzbarkeit der Ware. Zu diesen Waren zählen zum Beispiel Smart TVs oder auch „intelligente“ Haushaltgeräte. Tun Sie dies nicht, können Kunden die Waren als mangelhaft reklamieren und von ihrem Gewährleistungsrecht gebrauch machen.
Ab dem 1. Juli 2022 sind Websitebetreiber verpflichtet einen Kündigungsbutton auf der Website zu platzieren, mit dem, auf der Website geschlossene Laufzeitverträge, gekündigt werden können. Wenn auf Ihrer Website Laufzeitverträge abgeschlossen werden können, ist ein solcher Button ab Mitte des Jahres zwingend notwendig.
Bereits seit Dezember 2021 gilt für Handy- und Internetverträge eine kürzere Kündigungsfrist. Bedeutet, wenn Sie einen Laufzeitvertrag kündigen möchten, bevor er automatisch verlängert wird, müssen Sie dies nicht mehr drei Monate im Vorfeld tun, sondern nur noch einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit.
Ab dem 28. Mai 2022 müssen Betreiber von Onlinemarktplätzen oder von Vergleichsportalen (z.B. Amazon, etc.) transparenter werden. Dies bedeutet, dass klarer kommuniziert werden muss, wie bestimmte Rankings von Angeboten zustande kommen.
Hierbei müssen vor allem die Kriterien der Auswahl, die Gewichtung und zentrale Parameter, die die Kaufentscheidung beeinflussen können, preisgegeben werden.
Weiter müssen wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Betreibern der Onlinemarktplätzen und den dortigen Anbietern aufgezeigt werden. Es muss dem Verbraucher zudem Auskunft gegeben werden, ob es sich bei dem Anbieter um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt. Diese Information ist für den Verbraucher wichtig, da beim Vertragsabschluss mit einer Privatperson der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte hat und auch die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge nicht gelten.
Ende 2021 wurde das IT-Kennzeichen des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eingeführt. Das Kennzeichen wird erteilt, wenn der Hersteller selbst erklärt, dass ein Gerät oder Dienst spezifische, sicherheitsrelevante Produktanforderungen erfüllt. Durch einen QR-Code können Verbraucher wichtige Informationen zu den IT-Sicherheitseigenschaften des Produktes schnell einsehen.
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